Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gifttiergesetz

GiftTierG NRW

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GiftTierG%20NRW/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 3, des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Haltung von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in

1. Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen,

3. Einrichtungen oder Betrieben, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder 8 Buchstabe a, b oder d des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen, sowie

4. Einrichtungen von Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, in denen Tiere zum Zweck der Wissenschaft oder der Forschung gehalten werden.

§ 2